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Warum Sicherheitsfachkräfte?
Dem Unternehmer obliegt die Sorge für die sichere Einrichtung des Betriebes und die sichere Gestaltung der Arbeits- abläufe.
Die Beschäftigten sollen soweit wie möglich vor Arbeitsunfällen bewahrt bleiben. Bei dieser Aufgabe unterstützen ihn die
Sicherheitsfachkräfte mit ihrem Fachwissen und Know-How. Letztendlich ist es das Ziel, die Zahl der Arbeitsunfälle nicht
nur zu verringern, sondern zu ver- hindern.
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Zu den Kosten, die den einzelnen Betrieb bei einem Arbeitsunfall treffen, addieren sich noch- mals die Aufwendungen für die
Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Für welche Betriebe sind Sicherheitsfach- kräfte unverzichtbar?
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, unabhängig von Gewerbezweig oder Zahl der durchschnitt- lich beschäftigten Arbeitnehmer,
einen oder mehrere Sicherheitsfachkräfte zu bestellen.
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Daher: Jeder Arbeitsunfall der vermieden wird, erspart Leid und Kosten.
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Wo liegen Ihre Vorteile?
• Gesunde Mitarbeiter sprechen für ein gesundes Unternehmen und reflektieren dieses Bild nach außen.
• Gute Arbeitsbedingungen und Gesundheit der Mitarbeiter sind die Voraussetzung für Motivation und Leistungsbereitschaft.
• Vermeidung und Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen ersparen Kosten.
• Niedriger Krankenstand erhöht die Produktivität.
• Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind unverzichtbare Elemente des Qualitätssicherungsmanagements und für die Zertifizierung nach
DIN ISO 9000 ff unbedingt erforderlich.

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Unsere Leistungen:
• Sicherheitstechnischer Dienst nach ASiG § 6 für kleine und mittlere Betriebe und im gesamten Bereich von Verwaltung, Werkhof, Kindergarten, Altenheim, Schule und Klinik
• Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung RAB 30
• Begehung u. Beratung durch Strahlenschutzbeauftragte gemäß
§§ 20,29 StrlSchV
• Überprüfung von Kinderspielplätzen, Sportstätten und Schuleinrichtungen gemäß GUV 16.4 bzw. 26.14 und EN 1176
• Gefährdungs-/ Belastungsanalysen der Arbeitsplätze (z.B. Bildschirmarbeitsplätze, Bauhöfe, Kläranlagen)
• Erstellen von Betriebsanweisungen nach
§ 20 GefStoffV z.B. für Betriebe, Bauhöfe und
Schulen (Gefahrstoffe im Unterricht)
• Beratung als Abfallbeauftragter nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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